Artikel 34 VO (EG) 2009/1010
Formblatt für Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen
(1) Das Formblatt zur Übermittlung von Informationen zu gesichteten Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang XA der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2) Anhang XB der vorliegenden Verordnung enthält Erläuterungen zum Ausfüllen des in Absatz 1 genannten Formblattes.
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