Artikel 37 VO (EG) 2009/1010
Nutzung von Informationen und Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses
(1) Der ersuchende Mitgliedstaat nutzt Informationen, die aufgrund der Bestimmungen dieses Titels mitgeteilt werden, ausschließlich zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und in jedem Fall im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG. Die Nutzung dieser Informationen zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Konsultation des ersuchten Mitgliedstaates, der die Information übermittelt hat. Danach unterliegt die Nutzung allen vom ersuchten Mitgliedstaat aufgestellten Bedingungen für die Nichtweitergabe von Informationen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG. Die Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken steht mit den Bedingungen der Richtlinie 95/46/EG in Einklang.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat beachtet spezielle Anforderungen an die Informationsweitergabe wie die Sicherheit und die Privatsphäre der Personen, die durch die Information identifiziert werden oder werden könnten.
(3) Die Informationen werden in derselben Weise geschützt, wie vergleichbare Informationen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des empfangenden Mitgliedstaates und nach den für das empfangende Gemeinschaftsorgan geltenden Datenschutzvorschriften zu schützen sind. Der Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, kann sie nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften in verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren verwenden.
(4) Informationen, die in irgendeiner Form an Personen übermittelt werden, die für nationale Behörden und für die Kommission arbeiten, unterliegen der Vertraulichkeit und dem Berufsgeheimnis, wenn ihre Weitergabe Folgendes beeinträchtigen würde:
- a)
- den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Individuums, insbesondere nach den Vorschriften der Gemeinschaft zum Schutz personenbezogener Daten;
- b)
- die Geschäftsinteressen und das geistige Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;
- c)
- Gerichtsverfahren und Rechtsberatung;
- d)
- den Zweck von Inspektionen oder Untersuchungen.
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn die Weitergabe notwendig ist, um IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu beenden und die Behörde, die die Informationen übermittelt, ihrer Weitergabe zustimmt.
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