Artikel 37 VO (EG) 2009/1010

Nutzung von Informationen und Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen, empfangenen und übermittelten Daten, die unter das Berufs- und Geschäftsgeheimnis fallen, entsprechend den Bestimmungen über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses behandelt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, dürfen mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, der bzw. die diese Daten übermittelt hat, an andere Personen als in den Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle tätige Personen weitergeleitet werden, sofern diese aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen. Im Falle einer Ablehnung teilt der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle die Gründe für die Verweigerung der Übermittlung der Daten mit. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat keine Antwort auf ein Ersuchen um Zustimmung, so gilt dies als Zustimmung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle, der bzw. die die Daten übermittelt hat, seine bzw. ihre Zustimmung erteilt und die Bedingung erfüllt ist, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten. Im Falle einer Ablehnung teilt der Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle die Gründe für die Ablehnung mit.

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