Artikel 40 VO (EG) 2009/1010

Follow-up-Maßnahmen

(1) Beschließen einzelstaatliche Behörden aufgrund eines Amtshilfeersuchens auf der Grundlage dieses Titels oder nach spontanem Informationsaustausch Maßnahmen einzuleiten, die nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung einer Justizbehörde umgesetzt werden können, so übermitteln sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission alle Informationen zu diesen Maßnahmen, die IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Verstöße gegen die vorliegende Verordnung betreffen.

(2) Eine solche Mitteilung muss zuvor von den Justizbehörden genehmigt werden, wenn dies in einzelstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehen ist.

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