Artikel 41 VO (EG) 2009/1010
Information ohne vorheriges Ersuchen
(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von potenzieller IUU-Fischerei oder schweren Verstößen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder hegt er den begründeten Verdacht, dass eine solche Tätigkeit oder ein solcher Verstoß vorkommen könnte, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit. Diese Mitteilung mit allen notwendigen Informationen wird über die in Artikel 39 genannte zentrale Stelle übermittelt.
(2) Leitet ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit IUU-Fischerei oder einem Verstoß gemäß Absatz 1 ein, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission über die in Artikel 39 genannte zentrale Stelle mit.
(3) Alle Mitteilungen nach Maßgabe dieses Artikels erfolgen in schriftlicher Form.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.