Artikel 46 VO (EG) 2009/1010

Durchsetzungsersuchen

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder der Kommission trifft der ersuchte Mitgliedstaat alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um in seinem Hoheitsgebiet oder in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unverzüglich die Einstellung jeglicher IUU-Fischerei oder schweren Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu bewirken.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann den ersuchenden Mitgliedstaat und die Kommission im Zuge der Ergreifung der Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 konsultieren.

(3) Der ersuchte Mitgliedstaat informiert den ersuchenden Mitgliedstaat, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkung.

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