Artikel 47 VO (EG) 2009/1010

Frist für die Beantwortung von Informationsgesuchen und für Durchsetzungsmaßnahmen

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Informationen möglichst rasch, in jedem Fall jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens. Der ersuchte und der ersuchende Mitgliedstaat oder die Kommission können andere Fristen vereinbaren.

(2) Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat oder der Kommission schriftlich die Gründe hierfür mit und gibt an, wann er das Ersuchen beantworten kann.

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