Artikel 48 VO (EG) 2009/1010

Ersuchen um behördliche Zustellung

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates stellt der ersuchte Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für die Zustellung entsprechender Akte und Entscheidungen dem Empfänger alle unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 fallenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates einzuhalten sind.

(2) Zustellungsersuchen werden mit dem Standardformblatt in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gestellt.

(3) Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat seine Antwort unverzüglich nach der Zustellung über die in Artikel 39 genannte zentrale Verbindungsstelle. Die Antwort wird mit dem Standardformblatt in Anhang XII der vorliegenden Verordnung übermittelt.

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