Artikel 50 VO (EG) 2009/1010
Koordinierung durch die Kommission
(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Vorgängen, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt, die von besonderer Bedeutung auf Gemeinschaftsebene sind, so übermittelt er der Kommission möglichst rasch alle sachdienlichen Informationen, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vorgänge, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt, dann als von besonderer Bedeutung auf Gemeinschaftsebene, wenn
- a)
- Verbindungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen oder bestehen könnten oder
- b)
- der Mitgliedstaat davon ausgehen kann, dass ähnliche Vorgänge auch in anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass Vorgänge, bei denen es sich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 handelt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten stattgefunden haben, so informiert sie die davon betroffenen Mitgliedstaaten, die umgehend Untersuchungen einleiten. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.
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