Artikel 51 VO (EG) 2009/1010

Informationsaustausch mit Drittländern

(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland Informationen, die für die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der vorliegenden Verordnung relevant sind, so übermittelt er diese Informationen über die zentrale Verbindungsstelle an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, soweit er dazu aufgrund bilateraler Amthilfevereinbarungen mit dem Drittland berechtigt ist.

(2) Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen einer bilateralen Amtshilfevereinbarung mit einem Drittland Informationen, die er nach Maßgabe dieses Titels erhält, über die zentrale Verbindungsstelle an das Drittland übermitteln. Diese Mitteilung erfolgt nach Konsultation des Mitgliedstaates, der die Informationen ursprünglich übermittelt hat, und in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(3) Die Kommission kann im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen oder im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Gemeinschaft Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Übereinkommen, Organisationen oder Regelungen sachdienliche Informationen über IUU-Fischerei oder schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt hat, dem zustimmt.

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