Artikel 52 VO (EG) 2009/1010
Einrichtung eines Informationssystems für die IUU-Fischerei
Bis das nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehene Informationssystem für die IUU-Fischerei eingerichtet ist, arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Titels aufgrund bestehender Informationsregelungen untereinander und mit der Kommission zusammen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.