Artikel 6a VO (EG) 2009/1010

CATCH

(1) Gemäß Artikel 12a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermitteln der Einführer, der Wiederausführer und gegebenenfalls der Ausführer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, bzw. bei Wiederausfuhren der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem sie wieder ausgeführt werden sollen, bzw. bei Ausfuhren der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats über CATCH die folgenden Dokumente und die darin enthaltenen Angaben:

a)
Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und dem Muster gemäß Anhang II der genannten Verordnung;
b)
vereinfachte Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 und dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung;
c)
Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten ist;
d)
Angaben zur Beförderung gemäß der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
e)
Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die vom Verarbeitungsbetrieb in einem Drittland ausgestellt und von der zuständigen Behörde dieses Drittlands im Einklang mit dem Formblatt in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bestätigt wurde;
f)
einziges Frachtpapier gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Erklärung über Nichtbehandlung gemäß dem Muster in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/453;
g)
jegliche Unterlagen oder Informationen, die im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung für die Fischereierzeugnisse relevant sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen sind in mindestens einer der EU-Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Übermittlung erfolgt, abzufassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Mitgliedstaat, in dem die Übermittlung erfolgt, auf entsprechenden Antrag des betreffenden Betreibers dem Erhalt von in einer anderen EU-Amtssprache verfassten Unterlagen zustimmen.

(4) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Kontaktstellen für CATCH und teilt diese benannten Stellen und ihre Kontaktdaten der Kommission mit. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Kontaktstellen für CATCH und unterrichten die Kommission unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, das sie auf dem neuesten Stand hält, und stellt es allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(5) Die Kommission hat Zugriff auf alle Daten, Informationen und Unterlagen in CATCH, um den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen, die darin eingegeben oder dort erstellt werden, zu überwachen, um Handlungen zu identifizieren, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstoßen. Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur hat dieselben Zugangsrechte wie die Kommission, um die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen und wirksamen Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), auch in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei, zu unterstützen.

(6) Für den Zugang anderer Nutzer als der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zu Daten, Informationen und Unterlagen in CATCH gelten die allgemeinen Vorschriften für TRACES gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.

(7) Nach Eingang eines Antrags kann die Kommission der zuständigen Behörde und den Betreibern eines Drittlands teilweisen Zugang zu den CATCH-Funktionen und zu spezifischen Daten gewähren, die für dieses Drittland für die Erstellung und Validierung der Fangbescheinigungen und damit zusammenhängenden Dokumente in CATCH relevant sind, sofern der Antragsteller nachweist, dass er die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
Er verfügt über die rechtliche und operative Fähigkeit, unverzüglich die für das reibungslose Funktionieren von CATCH erforderliche Unterstützung zu leisten, und
b)
er hat für diesen Zweck eine Kontaktstelle angegeben.

Der in diesem Absatz genannte teilweise Zugang umfasst nicht den Zugang zu in CATCH verarbeiteten personenbezogenen Daten, es sei denn, das antragstellende Drittland erfüllt die in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen für die rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten.

(8) Der Datenaustausch zwischen CATCH und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, erfolgt gleichzeitig, gegenseitig und auf der Grundlage der UN/CEFACT-Standards. Bei dem Datenaustausch zwischen CATCH und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten sind die in CATCH enthaltenen Referenzdaten zu verwenden.

(9) Ist CATCH nicht verfügbar, so können die Nutzer für die Aufzeichnung und den Austausch von Informationen eine ausfüllbare Vorlage in Papierform oder elektronischer Form verwenden. Diese Vorlagen werden auf einer offiziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht. Sobald das System wieder verfügbar ist, gibt der Einführer die in den ausfüllbaren Vorlagen in Papierform oder elektronischer Form aufgezeichneten Informationen in CATCH ein und fügt die Vorlagen in CATCH als Belege bei. Diese Unterlagen werden mit dem Vermerk „während eines Systemausfalls erstellt” versehen. Die Kommission informiert die Nutzer mittels CATCH zwei Wochen im Voraus über geplante Zeiten der Nichtverfügbarkeit und über deren Dauer und Grund.

(10) Zur Einhaltung von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden Fangbescheinigungen und damit zusammenhängende Dokumente, die von Betreibern aus Drittländern erstellt und von den Behörden von Drittländern elektronisch in CATCH validiert wurden, für mindestens drei Jahre in CATCH gespeichert. Personenbezogene Daten aus den Fangbescheinigungen und damit zusammenhängenden Dokumenten werden in CATCH höchstens zehn Jahre lang gespeichert.

(11) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in CATCH gelten die allgemeinen Vorschriften für IMSOC gemäß den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/473/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.