Artikel 1 VO (EG) 2009/1024

Die in Anhang I zur vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel dürfen auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden.

Diese gesundheitsbezogenen Angaben werden in eine Liste zulässiger Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

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