Artikel 2 VO (EG) 2009/1024
Die in Anhang II zur vorliegenden Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Sie dürfen jedoch nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch für sechs Monate weiter verwendet werden.
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