Artikel 1 VO (EG) 2009/1026

Die Verordnung (EG) Nr. 567/2009 wird wie folgt berichtigt:

1.
Der dritte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung:

(3)
In dem Eintragungsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beantragt. Der Bezeichnung „Pierekaczewnik” sollte dieser Schutz gewährt werden, da keine Einsprüche erhoben wurden und sich nicht ergeben hat, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist.

2.
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Es gilt der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006.”

3.
Im Anhang wird folgender Text hinzugefügt:

„Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.”

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