Präambel VO (EG) 2009/1026
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Bei der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 567/2009 der Kommission(2) zur Eintragung der Bezeichnung „Pierekaczewnik” als garantiert traditionelle Spezialität ist ein Fehler unterlaufen. So müsste gemäß dem von Polen eingereichten Antrag der Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 für diese Bezeichnung gewährt werden.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 567/2009 ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 22.
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