Präambel VO (EG) 2009/1026

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 567/2009 der Kommission(2) zur Eintragung der Bezeichnung „Pierekaczewnik” als garantiert traditionelle Spezialität ist ein Fehler unterlaufen. So müsste gemäß dem von Polen eingereichten Antrag der Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 für diese Bezeichnung gewährt werden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 567/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 22.

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