Artikel 14 VO (EG) 2009/1060

Registrierungspflicht

(1) Eine Ratingagentur muss für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 eine Registrierung beantragen, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Union handelt.

(2) Eine solche Registrierung ist im gesamten Gebiet der Union gültig, sobald der Beschluss der ESMA über die Registrierung der Ratingagentur gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 3 wirksam geworden ist.

(3) Eine registrierte Ratingagentur muss jederzeit die für die Registrierung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine Ratingagentur teilt der ESMA unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.

Unbeschadet des zweiten Unterabsatzes teilt die Ratingagentur der ESMA die geplanten wesentlichen Änderungen zu den Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen mit, wenn sie die geplanten Änderungen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht. Nach Ablauf der Konsultationsfrist teilt die Ratingagentur der ESMA die aufgrund der Konsultation vorgenommenen Änderungen mit.

(4) Unbeschadet der Artikel 16 oder 17 registriert die ESMA die Ratingagentur, wenn sie bei der Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 6 zu dem Schluss gelangt, dass die Agentur die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.

(5) Die ESMA legt keine über diese Verordnung hinausgehenden Registrierungsanforderungen fest.

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