Artikel 18 VO (EG) 2009/1060

Übermittlung eines Beschlusses über die Registrierung, die Ablehnung der Registrierung oder den Widerruf der Registrierung und Veröffentlichung des Verzeichnisses der registrierten Ratingagenturen

(1) Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass eines Beschlusses nach Artikel 16, 17 oder 20 übermittelt die ESMA der betreffenden Ratingagentur ihren Beschluss. Lehnt die ESMA die Registrierung der Ratingagentur ab oder widerruft sie die Registrierung der Ratingagentur, so begründet sie dies in ihrem Beschluss umfassend.

(2) Die ESMA teilt Entscheidungen nach den Artikeln 16, 17 und 20 der Kommission, der EBA, der EIOPA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden mit.

(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 16, 17 oder 20 aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach der Aktualisierung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.