Artikel 22a VO (EG) 2009/1060
Prüfung der Einhaltung der für Methoden geltenden Anforderungen
(1) Bei der Ausübung ihrer laufenden Beaufsichtigung von nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen überprüft die ESMA regelmäßig die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 3.
(2) Unbeschadet des Artikels 23 muss die ESMA im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung
- a)
- prüfen, ob Ratingagenturen Rückvergleiche vornehmen,
- b)
- die Ergebnisse dieser Rückvergleiche auswerten und
- c)
- sich davon vergewissern, dass die Ratingagenturen über Verfahren verfügen, durch die sie die Ergebnisse der Rückvergleiche bei ihren Ratingmethoden berücksichtigen können.
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