Artikel 26 VO (EG) 2009/1060
Pflicht zur Zusammenarbeit
Die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung und für die Zwecke der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
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