Artikel 29 VO (EG) 2009/1060

Kollegium der zuständigen Behörden

(1) Innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Registrierung gemäß Artikel 15 richtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder im Falle einer Gruppe von Ratingagenturen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der gemäß Artikel 15 Absatz 2 bevollmächtigen Ratingagentur ein Kollegium der zuständigen Behörden ein, um die Durchführung der in den Artikeln 4, 5, 6, 16, 17, 20, 24, 25 und 28 genannten Aufgaben zu erleichtern.

(2) Das Kollegium setzt sich im Falle einer einzigen Ratingagentur aus der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden zusammen, und im Falle einer Gruppe von Ratingagenturen aus den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden.

(3) Eine andere zuständige Behörde als die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann jederzeit beschließen, Mitglied des Kollegiums zu werden, sofern

a)
eine Zweigniederlassung, die Teil der Ratingagentur oder eines der Unternehmen der Gruppe von Ratingagenturen ist, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs niedergelassen ist oder
b)
die Verwendung der von der betreffenden Ratingagentur oder der betreffenden Gruppe von Ratingagenturen abgegebenen Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke weit verbreitet ist oder sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in erheblicher Weise auswirkt oder auswirken könnte.

(4) Die zuständigen Behörden, die keine Mitglieder des Kollegiums gemäß Absatz 3 sind und in deren Zuständigkeitsbereichen die von der betreffenden Ratingagentur oder der betreffenden Gruppe von Ratingagenturen abgegebenen Ratings verwendet werden, können an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen.

(5) Innerhalb von 15 Werktagen nach Einrichtung des Kollegiums wählen seine Mitglieder einen Fazilitator; bei Uneinigkeit konsultieren sie den CESR. Für diesen Zweck werden mindestens folgende Kriterien berücksichtigt:

a)
die Beziehung zwischen der zuständigen Behörde und der Ratingagentur oder der Gruppe von Ratingagenturen;
b)
der Umfang, in dem Ratings in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden,
c)
der Ort in der Gemeinschaft, an dem die Ratingagentur oder die Gruppe von Ratingagenturen den größten Teil ihrer Ratingtätigkeiten ausübt oder auszuüben beabsichtigt, und
d)
Verwaltungsvereinfachung, Optimierung der Lastenverteilung und angemessene Arbeitsaufteilung.

Die Mitglieder des Kollegiums überprüfen die Auswahl des Fazilitators mindestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass der ausgewählte Fazilitator unter Zugrundelegung der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien weiterhin die am besten geeignete Person ist.

(6) Der Fazilitator führt den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums, koordiniert die Arbeit des Kollegiums und gewährleistet einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.

(7) Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden innerhalb des Kollegiums legt der Fazilitator innerhalb von zehn Werktagen ab seiner Wahl schriftliche Koordinierungsvereinbarungen für die Arbeit im Kollegium zu den folgenden Punkten fest:

a)
Informationen, die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können;
b)
Entscheidungsprozess zwischen den zuständigen Behörden unbeschadet der Artikel 16, 17 und 20;
c)
Fälle, in denen sich die zuständigen Behörden zu konsultieren haben;
d)
Fälle, in denen die zuständigen Behörden den in Artikel 31 genannten Vermittlungsmechanismus anwenden müssen und
e)
Fälle, in denen die zuständigen Behörden Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 30 delegieren können.

(8) Bei Uneinigkeit über die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 7 kann jedes Mitglied des Kollegiums den CESR mit der Angelegenheit befassen. Der Fazilitator berücksichtigt in gebührendem Maße die Empfehlung des CESR zu den schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen, bevor er ihren endgültigen Text billigt. Die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen sind in einem Dokument zusammengefasst, das eine umfassende Begründung aller wesentlichen Abweichungen von der Empfehlung des CESR enthält. Der Fazilitator leitet die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und den CESR weiter.

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