Artikel 39 VO (EG) 2009/1060

Berichte

(1) Bis zum 7. Dezember 2012 nimmt die Kommission eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich einer Bewertung der Verlässlichkeit von Ratings in der Gemeinschaft, der Auswirkungen auf den Konzentrationsgrad im Ratingmarkt, der Kosten und des Nutzens der Verordnung und der Angemessenheit der Vergütung, die eine Ratingagentur vom bewerteten Unternehmen erhält ( „Modell des zahlenden Emittenten” ), und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber einen Bericht vor.

(2) Die Kommission bewertet im Lichte von Erörterungen mit den zuständigen Behörden bis zum 7. Dezember 2010 die Anwendung von Titel III dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, des Rechtsstatus des CESR und der Aufsichtspraktiken. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Fragen einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für eine Änderung jenes Titels.

Dieser Bericht nimmt Bezug auf den Vorschlag der Kommission vom 12. November 2008 für eine Verordnung über Ratingagenturen und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 23. März 2009 zu diesem Vorschlag.

(3) Bis zum 1. Juli 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern einen Bericht betreffend die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 40 auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Union vor.

(4) Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die bei Verbriefungsinstrumenten bestehende Lage auf dem Ratingmarkt, vor allem den Markt für Ratings bei Wiederverbriefungen. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Juli 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,

a)
ob die vorhandene Auswahl für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6b und 8c ausreicht,
b)
ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 1 genannte Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen und den in Artikel 6b Absatz 3 genannten Mindestzeitraum, bevor eine Ratingagentur erneut einen Vertag mit einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen darf, zu verkürzen oder zu verlängern,
c)
ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Ausnahme zu ändern.

(5) Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die Lage auf dem Ratingmarkt. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Januar 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,

a)
ob die Ausdehnung des Geltungsbereichs der in Artikel 8b genannten Pflichten auf weitere Finanzprodukte erforderlich ist,
b)
ob die in Artikel 6, 6a und 7 genannten Anforderungen die Interessenkonflikte hinreichend verringert haben,
c)
ob der in Artikel 6b genannte Anwendungsbereich des Rotationsmechanismus auf andere Anlageklassen ausgedehnt werden sollte und ob es angemessen ist, dass für die verschiedenen Anlageklassen unterschiedlich lange Laufzeiten gelten,
d)
ob die vorhandenen Vergütungsmodelle und entsprechende Alternativen ihren Zweck erfüllen,
e)
ob andere Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt erforderlich sind,
f)
ob es angesichts der strukturellen Veränderungen in diesem Wirtschaftszweig angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt zu treffen,
g)
ob es erforderlich ist, Maßnahmen vorzuschlagen, um dem übermäßigen Rückgriff auf Ratings im Rahmen von Verträgen entgegenzuwirken,
h)
welchen Grad die Marktkonzentration erreicht hat, welche Risiken sich aus einer hohen Konzentration ergeben und welche Auswirkungen dies auf die Stabilität des Finanzsektors insgesamt hat.

(6) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich über etwaige neue Entscheidungen über die Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Absatz 6, die während des Berichtszeitraums angenommen wurden.

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