ANHANG I VO (EG) 2009/1060

UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN

Abschnitt A

(1) Die Ratingagentur muss über ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verfügen. Ihre Geschäftsleitung muss gewährleisten, dass
a)
Ratingtätigkeiten unabhängig sind, auch von jeglicher politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme oder Restriktion;
b)
Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und offengelegt werden;
c)
die Ratingagentur die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(2) Eine Ratingagentur ist auf eine Art und Weise zu organisieren, die gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden. Die Geschäftsleitung einer Ratingagentur muss ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Qualifikationen und Erfahrungen verfügen sowie eine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten. Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Ratingagentur müssen unabhängige Mitglieder sein, die nicht in die Ratingtätigkeiten eingebunden sind. Die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hängt nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur ab und ist so festzulegen, dass die Unabhängigkeit ihres Urteils gewährleistet ist. Die Mandatsdauer der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist im Voraus zu bestimmen und darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auch ist das Mandat nicht erneuerbar. Den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ihr Mandat nur dann zu entziehen, wenn ein Fehlverhalten oder unzureichende Leistungen vorliegen. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, einschließlich seiner unabhängigen Mitglieder, müssen mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen. Gibt eine Ratingagentur Ratings für Verbriefungsinstrumente ab, müssen zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für Verbriefungsinstrumente auf leitender Ebene verfügen. Neben der allgemeinen Verantwortung eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben seine unabhängigen Mitglieder die spezielle Aufgabe, folgende Bereiche zu überwachen:
a)
die Entwicklung der Ratingpolitik und der von der Ratingagentur bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden,
b)
die Wirksamkeit des internen Qualitätskontrollsystems der Ratingagentur in Bezug auf die Ratingtätigkeiten,
c)
die Wirksamkeit der Maßnahmen und Verfahren, die eingeleitet werden, um die Erkennung, Beseitigung oder Handhabung und Offenlegung von Interessenskonflikten sicherzustellen, und
d)
die Prozesse zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen sowie zur Unternehmensführung, einschließlich der Effizienz der in Nummer 9 dieses Abschnitts genannten Überprüfungsstelle.
Die Stellungnahmen der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu den in Buchstaben a bis d genannten Fragen sind dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorzulegen und der ESMA auf Verlangen zu übermitteln.

(3) Eine Ratingagentur legt geeignete Strategien und Verfahren fest, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme. Die internen Kontrollmechanismen sind so ausgestaltet, dass durch sie die Einhaltung von Entscheidungen und Verfahren auf allen Ebenen der Ratingagentur sichergestellt wird. Eine Ratingagentur schafft und unterhält Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten und zugewiesene Aufgaben und Zuständigkeiten klar dokumentiert sind.

(5) Eine Ratingagentur schafft und unterhält eine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt. Die Compliance-Funktion überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung durch die Ratingagentur und ihre Beschäftigten und erstattet darüber Bericht. Die Compliance-Funktion
a)
überwacht und bewertet regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Nummer 3 festgelegten Vorkehrungen und Verfahren sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel der Ratingagentur bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ergriffen wurden;
b)
berät und unterstützt die Geschäftsleitung, Ratinganalysten und Mitarbeiter sowie andere natürliche Personen, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die Ratingtätigkeiten ausüben, bei der Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung.

(6) Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Ratingagentur sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
die Compliance-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen für sie relevanten Informationen;
b)
es ist ein Compliance-Beauftragter ernannt, der für die Compliance-Funktion und für die Berichterstattung über die gemäß Nummer 3 vorgeschriebene Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich ist;
c)
die Geschäftsleitung, Ratinganalysten, Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen der Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die an der Compliance-Funktion beteiligt sind, sind nicht an den von ihnen überwachten Ratingtätigkeiten beteiligt;
d)
die Vergütung des Compliance-Beauftragten ist nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängig und ist so festgelegt, dass die Unabhängigkeit seines Urteils gewährleistet ist.
Der Compliance-Beauftragte stellt sicher, dass Interessenkonflikte von Personen, die an der Kontrollstelle beteiligt sind, erkannt und beseitigt werden. Der Compliance-Beauftragte erstattet der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(7) Eine Ratingagentur trifft zweckmäßige und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen, um die in Abschnitt B Nummer 1 genannten Interessenkonflikte zu verhindern, zu erkennen, zu beseitigen oder zu bewältigen und offenzulegen. Sie trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle Umstände, die die Unabhängigkeit ihrer Ratingtätigkeiten und die Einhaltung der Vorschriften für Ratinganalysten nach Abschnitt C gefährden, sowie die Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdungen zu dokumentieren.

(8) Eine Ratingagentur verwendet zweckmäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses ihrer Ratingtätigkeiten zu gewährleisten.

(9) Eine Ratingagentur schafft eine Überprüfungsstelle, die für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen, sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente, zuständig ist. Diese Kontrollstelle muss von den für das Rating verantwortlichen Geschäftszweigen unabhängig sein und den in Nummer 2 dieses Abschnitts genannten Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bericht erstatten.

(10) Eine Ratingagentur überwacht und bewertet die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme, internen Kontrollmechanismen und -einrichtungen und ergreift die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.

Abschnitt B

(1) Eine Ratingagentur erkennt, beseitigt oder bewältigt bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Ratingausblicke genehmigen, beeinflussen können, und legt diese klar und deutlich offen.

(2) Eine Ratingagentur veröffentlicht die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält.

(3) Eine Ratingagentur gibt unter den folgenden Umständen kein Rating und keinen Ratingausblick ab und teilt im Falle eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks unverzüglich mit, dass das Rating oder der Ratingausblick möglicherweise von den folgenden Umständen betroffen ist:
a)
die Ratingagentur oder in Nummer 1 genannte Personen besitzen direkt oder indirekt Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens oder eines verbundenen Dritten oder halten direkt oder indirekt Eigentumsanteile an diesem Unternehmen oder verbundenen Dritten, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen;
aa)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, hält mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des bewerteten Unternehmens, eines mit diesem verbundenen Dritten oder anderer Eigentumsanteile an diesem bewerteten Unternehmen oder diesem Dritten, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen und verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;
b)
das Rating wird für das bewertete Unternehmen oder den verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der mit der Ratingagentur direkt oder indirekt in einem Kontrollverhältnis steht;
ba)
das Rating wird für ein bewertetes Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält;
c)
eine unter Nummer 1 genannte Person ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des bewerteten Unternehmens oder eines verbundenen Dritten oder
ca)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten;
d)
ein Ratinganalyst, der an der Festlegung des Ratings beteiligt war, oder eine Person, die ein Rating genehmigt hat, stand zu dem bewerteten Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in einem Verhältnis, das einen Interessenkonflikt verursachen kann.
Eine Ratingagentur prüft ebenfalls unverzüglich, ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks vorliegen.

3a. Eine Ratingagentur gibt bekannt, wenn ein bestehendes Rating oder ein bestehender Ratingausblick potenziell durch einen der folgenden Faktoren beeinflusst wird:
a)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, hält mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten oder andere Eigentumsanteile an diesem bewerteten Unternehmen oder diesem Dritten. Das schließt Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen und verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen aus, die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;
b)
ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten.

3b. Sofern die Informationen der Ratingagentur bekannt sind oder bekannt sein sollten, beziehen sich die Verpflichtungen nach Nummer 3 Buchstaben aa, ba und ca und Nummer 3a auch auf
a)
mittelbare Anteilseigner, die unter Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG fallen und
b)
Unternehmen, direkt oder indirekt die Kontrolle über oder beherrschenden Einfluss auf die Ratingagentur haben, und die unter Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG fallen.

3c. Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die Gebühren, die sie ihren Kunden für die Bereitstellung von Rating- und Nebendienstleistungen in Rechnung stellt, diskriminierungsfrei sind und auf den tatsächlichen Kosten beruhen. Die für Ratingdienstleistungen in Rechnung gestellten Gebühren dürfen nicht von der Höhe des von der Ratingagentur abgegebenen Ratings oder von einem anderen Ergebnis oder Erfolg der erbrachten Leistungen abhängen.

(4) Weder eine Ratingagentur noch eine Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, erbringt dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten Beratungsleistungen, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm verbundenen Dritten betreffen. Eine Ratingagentur kann auch andere Dienstleistungen als die Abgabe von Ratings erbringen ( „Nebendienstleistungen” ). Nebendienstleistungen sind keine Ratingtätigkeiten; sie umfassen Marktprognosen, Einschätzungen der wirtschaftlichen Entwicklung, Preisanalysen und andere Analysen allgemeiner Daten sowie damit zusammenhängende Verteilungsdienste. Die Ratingagentur gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht und legt in den Abschlussberichten eines Ratings offen, welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden.

(5) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass ihre Ratinganalysten oder Personen, die Ratings genehmigen, weder formell noch informell Vorschläge unterbreiten oder Empfehlungen abgeben, die die Konzeption von Verbriefungsinstrumenten betreffen, zu denen von der Ratingagentur ein Rating erwartet wird.

(6) Eine Ratingagentur konzipiert ihre Berichts- und Kommunikationskanäle in einer Weise, die die Unabhängigkeit der unter Nummer 1 genannten Personen von anderen gewerblichen Tätigkeiten der Ratingagentur gewährleistet.

(7) Eine Ratingagentur gewährleistet, dass angemessene Aufzeichnungen und gegebenenfalls Prüfungspfade über ihre Ratingtätigkeiten geführt werden. Zu diesen Aufzeichnungen gehören
a)
für jede Rating- oder Ratingausblick-Entscheidung die Identität der an der Festlegung des Ratings oder des Ratingausblicks beteiligten Ratinganalysten, die Identität der Personen, die das Rating oder den Ratingausblick genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein bestelltes oder ein unbestelltes Rating handelt, und der Tag, an dem die Ratingmaßnahme durchgeführt wurde;
b)
die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Benutzer der Ratings erhaltenen Entgelte;
c)
die Buchführungsdaten für jeden abonnierten Nutzer der Ratings oder damit zusammenhängender Dienste;
d)
Angaben zu den festgelegten Verfahren und Ratingmethoden, die von der Ratingagentur zur Festlegung der Ratings und Ratingausblicke angewandt werden;
e)
interne Aufzeichnungen und Akten einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die getroffenen Rating- und Ratingausblick-Entscheidungen herangezogen wurden;
f)
Berichte über Kreditanalysen und Bonitätsbewertungen sowie private Ratingberichte und interne Aufzeichnungen einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die in diesen Berichten abgegebenen Stellungnahmen herangezogen wurden;
g)
Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von der Ratingagentur angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen und
h)
Kopien interner und externer Mitteilungen einschließlich elektronischer Mitteilungen, die die Ratingagentur und ihre Mitarbeiter erhalten und versandt haben und die sich auf die Ratingtätigkeiten beziehen.

(8) Die in Nummer 7 genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade sind mindestens fünf Jahre lang in den Räumlichkeiten der registrierten Ratingagentur aufzubewahren und der ESMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Wird die Registrierung einer Ratingagentur widerrufen, sind die Aufzeichnungen mindestens drei weitere Jahre lang aufzubewahren.

(9) Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder dem mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Ratingvereinbarung festgelegt werden, sind zumindest für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufzubewahren.

Abschnitt C

(1) Ratinganalysten und Mitarbeiter einer Ratingagentur sowie andere natürliche Personen, deren Dienstleistungen der Ratingagentur bereitgestellt werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, sowie Personen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2004/72/EG(1) in enger Beziehung zu ihnen stehen, kaufen, verkaufen oder beteiligen sich nicht an Geschäften mit Finanzinstrumenten, die von einem bewerteten Unternehmen ausgegeben, garantiert oder ansonsten gefördert werden, sofern das bewertete Unternehmen in die primäre Analysezuständigkeit dieser Personen fällt, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen.

(2) Die unter Nummer 1 genannten Personen dürfen sich weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Ratingausblicks eines bestimmten bewerteten Unternehmens beteiligen noch dieses Rating oder diesen Ratingausblick auf andere Weise beeinflussen, wenn sie
a)
Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt,
b)
Finanzinstrumente an einem Unternehmen besitzen, das mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist, dessen Besitz einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist, sofern es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt;
c)
bis vor kurzem bei dem bewerteten Unternehmen beschäftigt waren, ein Geschäfts- oder ein sonstiges Verhältnis zu ihm unterhalten, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist.

(3) Die Ratingagenturen stellen sicher, dass unter Nummer 1 genannte Personen:
a)
unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Ratingtätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der Ratingagentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen;
b)
keine Informationen über Ratings, mögliche künftige Ratings oder Ratingausblicke der Ratingagentur offenlegen, es sei denn gegenüber dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten;
c)
der Ratingagentur anvertraute vertrauliche Informationen weder an Ratinganalysten oder Mitarbeiter einer direkt oder indirekt mit ihr über ein Kontrollverhältnis verbundenen Person noch an andere natürliche Personen weitergeben, deren Dienstleistungen einer Person bereitgestellt werden oder von dieser kontrolliert werden, die direkt oder indirekt mit der Agentur über ein Kontrollverhältnis verbunden und nicht unmittelbar an Ratingtätigkeiten beteiligt ist, und
d)
keine vertraulichen Informationen für den Handel mit Finanzinstrumenten oder für sonstige Zwecke verwenden oder weitergeben, es sei denn, sie werden für die Wahrnehmung der Ratingtätigkeiten genutzt.

(4) In Nummer 1 genannte Personen akquirieren oder akzeptieren weder Geld noch Geschenke noch Vorteile von Seiten einer Person, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht.

(5) Gelangt eine in Nummer 1 genannte Personen zu der Überzeugung, dass eine andere unter Nummer 1 genannte Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt, so meldet sie dies unverzüglich dem Compliance-Beauftragten, wobei ihr daraus keine Nachteile entstehen dürfen.

(6) Beendet ein Ratinganalyst sein Arbeitsverhältnis und wechselt zu einem bewerteten Unternehmen, an dessen Rating er beteiligt war, oder zu einer Finanzgesellschaft, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis stand, überprüft die Ratingagentur die entsprechende Arbeit des Ratinganalysten in dem Zeitraum von zwei Jahren vor seinem Weggang.

(7) Eine unter Nummer 1 genannte Person darf für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating oder dem Ratingausblick keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.

(8) Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4
a)
stellen die Ratingagenturen sicher, dass die führenden Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind;
b)
stellen Ratingagenturen, die nicht von einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten beauftragt worden sind, und alle Ratingagenturen, die Länderratings abgeben, sicher, dass

i)
die Ratinganalysten nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind;
ii)
die Personen, die Ratings genehmigen, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind.

Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen dürfen sich innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten nach den genannten Buchstaben beteiligen.

Abschnitt D

I.
Allgemeine Pflichten

(1) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass aus Ratings und Ratingausblicken Name und Funktion des führenden Ratinganalysten für eine bestimmte Ratingtätigkeit und Name und Funktion der Person, die in erster Linie für die Genehmigung des Ratings oder des Ratingausblicks verantwortlich ist, klar und deutlich hervorgehen.

(2) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass zumindest
a)
alle Quellen von wesentlicher Bedeutung, die für die Erstellung des Ratings oder des Ratingausblicks herangezogen wurden, angegeben werden — einschließlich des bewerteten Unternehmens oder gegebenenfalls des mit ihm verbundenen Dritten —, zusammen mit einem Hinweis darauf, ob das Rating oder der Ratingausblick dem bewerteten Unternehmen oder dem mit ihm verbundenen Dritten mitgeteilt wurde und nach der Mitteilung vor seiner Abgabe geändert wurde;
b)
die Hauptmethode oder eine Version der Methode, die bei der Bestimmung des Rating verwendet wurde, unter Verweis auf ihre umfassende Beschreibung klar angegeben wird. Gründet sich das Rating auf mehr als eine Methode oder verleitet der alleinige Verweis auf die Hauptmethode die Anleger dazu, wichtige Aspekte des Ratings zu übersehen, d. h. auch wichtige Anpassungen und Abweichungen, erläutert die Ratingagentur diesen Umstand in ihrem Rating und erklärt, wie die verschiedenen Methoden oder diese anderen Aspekte beim Rating berücksichtigt werden;
c)
die Bedeutung jeder Ratingkategorie, die Definition des Ausfalls oder Forderungseinzugs sowie geeignete Risikowarnungen, einschließlich einer Sensitivitätsanalyse der einschlägigen grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, samt der Ratings für den schlechtesten und den besten angenommenen Fall erläutert werden;
d)
das Datum, an dem das Rating erstmals veröffentlicht wurde, sowie seine letzte Aktualisierung einschließlich etwaiger Ratingausblick klar und deutlich angegeben werden;
e)
Informationen darüber gegeben werden, ob das Rating ein neu aufgelegtes Finanzinstrument betrifft und ob die Ratingagentur das Finanzinstrument erstmalig bewertet; und
f)
im Falle eines Ratingausblicks der Zeithorizont angegeben wird, bis zu dem eine Änderung des Ratings zu erwarten ist.
Bei der Veröffentlichung von Ratings oder Ratingausblicken nehmen Ratingagenturen Bezug auf die historischen Ausfallquoten, die von der ESMA — zusammen mit einer Erklärung, was diese Ausfallquoten bedeuten — in einem zentralen Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 veröffentlicht werden.

(2a) Bei der Offenlegung von Ratingmethoden, Modellen und grundlegenden Annahmen legt eine Ratingagentur gleichzeitig Erläuterungen zu den Annahmen, Parametern, Grenzen und Unsicherheiten vor, die mit den bei Ratings verwendeten Modellen und Ratingmethoden verbunden sind, einschließlich Simulationen von Stresstests, die von der Ratingagentur bei der Erstellung von Ratings durchgeführt werden, Ratinginformationen über von ihr durchgeführte oder berücksichtigte Cashflow-Analysen und gegebenenfalls Angaben zu einer erwarteten Änderung des Ratings. Diese Erläuterungen müssen klar und leicht verständlich sein.

(3) Die Ratingagentur informiert das bewertete Unternehmen spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens. Diese Information umfasst die wichtigsten Gründe, die für das Rating oder den Ratingausblick ausschlaggebend waren, damit das bewertete Unternehmen die Möglichkeit hat, die Ratingagentur auf sachliche Fehler hinzuweisen.

(4) Eine Ratingagentur vermerkt bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Ratingausblicks klar und deutlich dessen Kennzeichen und Einschränkungen. Insbesondere vermerkt eine Ratingagentur bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Ratingausblicks deutlich, ob sie die Qualität der über das bewertete Unternehmen verfügbaren Informationen für zufriedenstellend hält, und in welchem Maße sie die ihr von dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten zur Verfügung gestellten Informationen überprüft hat. Bezieht sich das Rating oder der Ratingausblick auf einen Unternehmenstyp oder ein Finanzinstrument, für das nur in beschränktem Umfang historische Daten vorliegen, so macht die Ratingagentur diese Einschränkungen an sichtbarer Stelle deutlich. Für den Fall, dass keine verlässlichen Daten vorliegen oder die Struktur eines neuen Typs von Finanzinstrument oder die Qualität der verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellend sind oder ernsthafte Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erbringen kann, verzichtet die Ratingagentur auf die Abgabe eines Ratings oder zieht ein vorhandenes Rating zurück.

(5) Bei der Ankündigung eines Ratings oder eines Ratingausblicks erläutert die Ratingagentur in ihren Pressemitteilungen oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating oder der Ratingausblick stützt. Sind die in den Punkten 1, 2 und 4 geforderten Informationen im Verhältnis zur Länge des weitergegebenen Berichts unangemessen, reicht es aus, im Bericht selbst klar und deutlich auf die Stelle zu verweisen, an der diese Angaben direkt und leicht zugänglich sind, einschließlich eines direkten Weblinks zur entsprechenden Website der Ratingagentur.

(6) Eine Ratingagentur veröffentlicht auf ihrer Website laufend Informationen über alle Unternehmen und Schuldinstrumente, mit deren Erstkontrolle oder Vorabbewertung sie beauftragt worden ist. Diese Veröffentlichung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen.

II.
Zusätzliche Pflichten bei Ratings für Verbriefungsinstrumente

(1) Bewertet eine Ratingagentur ein Verbriefungsinstrument, legt sie alle Ratinginformationen über Verluste sowie eine von ihr durchgeführte Cashflow-Analyse oder eine Cashflow-Analyse, auf die sie sich stützt, sowie Angaben zu einer erwarteten Änderung des Ratings vor.

(2) Eine Ratingagentur gibt an, welches Niveau an Bewertung sie bei der vertieften Prüfung der Unterlagen im Hinblick auf die Basisfinanzinstrumente oder sonstigen Werte der von Verbriefungsinstrumenten zugrunde gelegt hat. Die Ratingagentur erläutert, ob sie die Bewertung der vertieften Prüfung der Unterlagen selbst durchgeführt oder sich auf die Bewertung eines Dritten verlassen hat und wie diese Bewertung das Rating beeinflusst.

(3) Wenn eine Ratingagentur Ratings strukturierter Finanzinstrumente abgibt, fügt sie der Bekanntgabe angewandter Methoden, Modelle und grundlegender Annnahmen Erläuterungen bei, die die bei solchen Ratings verwendeten Annahmen, Parameter, Limits und Unsicherheiten im Zusammenhang mit ihren Modellen und Ratingmethoden darlegen, einschließlich Simulationen von Stresstests, die von der Agentur bei der Erstellung von Ratings durchgeführt werden. Diese Erläuterungen müssen eindeutig und leicht verständlich sein.

(4) Eine Ratingagentur legt regelmäßig Informationen über alle strukturierten Finanzprodukte offen, die ihnen für eine Erstkontrolle oder Vorabbewertung vorgelegt wurden. Diese Offenlegung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen.

III.
Zusätzliche Pflichten bei Länderratings

1.
Gibt eine Ratingagentur ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick ab, so legt sie gleichzeitig einen ausführlichen Prüfungsbericht vor, in dem sie alle Annahmen, Parameter, Grenzen und Unsicherheiten sowie etwaige sonstige Informationen erläutert, die sie bei der Festlegung des Länderratings oder des Ratingausblicks berücksichtigt hat. Dieser Bericht muss öffentlich verfügbar, klar und leicht verständlich sein.
2.
Ein öffentlich verfügbarer Prüfungsbericht, der gleichzeitig mit der Änderung eines Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Ratingausblicks vorgelegt wird, muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
eine ausführliche Bewertung der Änderung der quantitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr relatives Gewicht. Die ausführliche Bewertung sollte das Pro-Kopf-Einkommen, das BIP-Wachstum, die Inflation, den Haushaltssaldo, die Außenbilanz, die Auslandsschulden, einen Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung, einen Indikator für Zahlungsausfall und sonstige einschlägige Faktoren umfassen, die berücksichtigt wurden. Sie sollte durch das relative Gewicht jedes Faktors ergänzt werden,
b)
eine ausführliche Bewertung der Änderung der qualitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr relatives Gewicht,
c)
eine ausführliche Beschreibung der mit der Ratingänderung zusammenhängenden Risiken, Grenzen und Unsicherheiten und
d)
eine Zusammenfassung des Protokolls der Sitzung des Ratingausschusses, der die Ratingänderung beschlossen hat.

3.
Unbeschadet des Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3 gibt eine Ratingagentur Länderratings oder damit zusammenhängende Ratingausblicke ab, so veröffentlicht sie diese gemäß Artikel 8a nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der geregelten Märkte in der Union.
4.
Unbeschadet des Anhangs I Abschnitt D Teil I Nummer 5, wonach eine Ratingagentur bei der Ankündigung eines Länderratings in ihren Pressemitteilungen oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating stützt, erläutern muss, und obwohl nationale politische Maßnahmen zu den Faktoren gehören können, auf die sich ein Länderrating stützt, sind an bewertete Einheiten — auch an Staaten oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften von Staaten — gerichtete politische Empfehlungen, Auflagen oder Leitlinien nicht Teil des Länderratings oder Ratingausblicks.

Abschnitt E

I.
Allgemeine Angaben

Eine Ratingagentur legt generell ihre Registrierung gemäß dieser Verordnung und die folgenden Informationen offen:

1. alle aktuellen und potenziellen Interessenkonflikte im Sinne von Abschnitt B Nummer 1;

2. ein Verzeichnis ihrer Nebendienstleistungen;

3. die Strategie der Ratingagentur in Bezug auf die Veröffentlichung von Ratings und anderen damit verbundenen Publikationen einschließlich Ratingausblicke;

4. die allgemeinen Grundsätze für die Vergütung ihrer Mitarbeiter;

5. die Methoden und Erläuterungen der bei ihren Ratingtätigkeiten angewandten Modellen und grundlegenden Ratingannahmen wie mathematische Annahmen und Korrelationsannahmen sowie deren wesentliche Änderungen;

6. jede grundlegende Änderung ihrer Systeme, Ressourcen oder Verfahren und

7. gegebenenfalls ihren Verhaltenskodex.

II.
Regelmäßige Angaben

Eine Ratingagentur legt regelmäßig die folgenden Informationen offen:

1. alle sechs Monate Daten über die historischen Ausfallquoten ihrer Ratingkategorien, aufgeschlüsselt nach den wesentlichen geografischen Gebieten, in denen die Emittenten ansässig sind, und darüber, ob sich die Ausfallquoten dieser Kategorien im Laufe der Zeit verändert haben;

2. jährlich folgende Informationen:
a)
eine Liste der Gebühren, die den einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt wurden,
aa)
ihre Preispolitik einschließlich der Gebührenstruktur und der Preiskriterien für Ratings in den verschiedenen Anlageklassen,
b)
eine Liste all der Kunden der Ratingagentur, deren Beitrag zur Wachstumsrate der Umsatzerlöse der Ratingagentur im letzten Geschäftsjahr die Wachstumsrate der Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur in diesem Jahr um mehr als das 1,5-fache überstieg. Jeder derartige Kunde wird nur dann in die Liste aufgenommen, wenn er in jenem Geschäftsjahr mehr als 0,25 % der internationalen Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur weltweit ausmachte, und
c)
eine Aufstellung über im Laufe des Jahres erstellte Ratings, aus der hervorgeht, wie groß der Anteil der unbeauftragten Ratings war.
Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Kunde” ein Unternehmen, seine Tochtergesellschaften und assoziierte Unternehmen, an denen das erstgenannte Unternehmen Beteiligungen von mehr als 20 % hält, sowie andere Unternehmen, für die es im Namen eines Kunden die Strukturierung einer Schuldtitelemission ausgehandelt hat und bei der die Ratingagentur direkt oder indirekt ein Honorar für das Rating dieser Emission erhalten hat.

III.
Transparenzbericht

Eine Ratingagentur legt jährlich die folgenden Informationen offen:

1. detaillierte Informationen über die Rechtsstruktur und die Besitzverhältnisse der Ratingagentur, einschließlich Informationen über Beteiligungen im Sinne der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind(2);

2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, durch den die Qualität der Ratingtätigkeiten sichergestellt werden soll;

3. Statistiken über die Zuweisung von Personal für neue Ratings, die Überprüfung von Ratings, Methoden- oder Modellbewertungen und Geschäftsführung sowie über die Zuweisung von Personal für Ratingtätigkeiten in den verschiedenen Anlageklassen (Unternehmensratings — Ratings strukturierter Finanzinstrumente — Länderratings);

4. eine Beschreibung ihrer Archivierungspolitik;

5. das Ergebnis der jährlichen internen Überprüfung ihrer unabhängigen Compliance-Funktion;

6. eine Beschreibung der Geschäftsführung und der Rotationspolitik für Ratinganalysten;

7. Finanzinformationen über die Einnahmen der Ratingagentur, einschließlich des Gesamtumsatzes, aufgeschlüsselt nach Gebühren für Rating- und Nebendienstleistungen, die ausführlich zu beschreiben sind, einschließlich der Einnahmen aus Nebendienstleistungen für Empfänger von Ratingdienstleistungen und der Verteilung der Gebühren auf Ratings in den verschiedenen Anlageklassen. Die Informationen über den Gesamtumsatz müssen auch die geografische Verteilung des Umsatzes auf in der Union erzielte Einnahmen und weltweit erzielte Einnahmen umfassen;

8. eine Erklärung zur Unternehmensführung im Sinne von Artikel 46a Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(3). Für die Zwecke dieser Erklärung muss die Ratingagentur die in Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie genannten Informationen beibringen, und zwar unabhängig davon, ob sie der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote(4) unterliegt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70).

(2)

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(3)

ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(4)

ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

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