Artikel 3 VO (EG) 2009/1061
(1) Konsultationen können zu jeder Zeit entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission eingeleitet werden.
(2) Konsultationen müssen binnen vier Werktagen stattfinden, wenn bei der Kommission die in Artikel 2 erwähnte Information eingegangen ist, auf jeden Fall aber, bevor eine Maßnahme nach Artikel 5, 6 und 7 getroffen wird.
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