Artikel 1 VO (EG) 2009/1062
(1) Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren werden im Rahmen der Zollkontingente für die angegebenen Mengen und Zeiträume zu den aufgeführten Zollsätzen ausgesetzt.
(2) Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren fallen nur dann unter die in Absatz 1 genannten Kontingente, wenn der angemeldete Zollwert mindestens so hoch ist wie der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1) festgesetzte oder festzusetzende Referenzpreis.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
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