Präambel VO (EG) 2009/1062
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. In den letzten zehn Jahren ist der Selbstversorgungsgrad der EU bei Fischereierzeugnissen von 57 % auf 36 % zurückgegangen. Im Interesse der Gemeinschaft sollten die Zölle auf diese Erzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten mit angemessenem Volumen vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. Um die Gemeinschaftsproduktion von Fischereierzeugnissen nicht zu beeinträchtigen und gleichzeitig eine ausreichende Versorgung der verarbeitenden Industrie der EU sicherzustellen, sollten diese Zollkontingente je nach Empfindlichkeit der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet werden. Für den Zeitraum von 2010 bis 2012 sollten daher zollermäßigte oder zollfreie Zollkontingente eröffnet werden.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 824/2007 des Rates vom 10. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2007-2009(1) sollte durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, um für diesen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Zeitraum 2010-2012 angemessene Versorgungsbedingungen sicherzustellen.
- (3)
- Für alle Einführer in der Gemeinschaft muss ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den genannten Kontingenten gewährleistet werden, und die für die Kontingente vorgesehenen Zollsätze müssen ohne Unterbrechung für alle Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in alle Mitgliedstaaten gelten, bis die Kontingente ausgeschöpft sind.
- (4)
- Den Mitgliedstaaten muss im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung der Kontingente gestattet werden, die für ihre tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Da diese Verwaltung eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfordert, sollte letztere in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
- (5)
- In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) sind die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend diesen Regeln verwaltet werden.
- (6)
- Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 824/2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben werden.
- (7)
- Aus Gründen der Dringlichkeit ist es wichtig, eine Ausnahme von der sechswöchigen Frist gemäß Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.