Artikel 3 VO (EG) 2009/1064

(1) Das Zollkontingent nach Artikel 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die einzuführende Gerste folgenden Kriterien genügt:

a)
spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl,
b)
beschädigte Körner: höchstens 1 %,
c)
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %,
d)
gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität: mindestens 96 %.

(2) Die in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien werden mit einer der folgenden Bescheinigungen belegt:

a)
eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde, oder
b)
eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslandes ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste.

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