Artikel 3 VO (EG) 2009/1064
(1) Das Zollkontingent nach Artikel 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die einzuführende Gerste folgenden Kriterien genügt:
- a)
- spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl,
- b)
- beschädigte Körner: höchstens 1 %,
- c)
- Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %,
- d)
- gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität: mindestens 96 %.
(2) Die in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien werden mit einer der folgenden Bescheinigungen belegt:
- a)
- eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde, oder
- b)
- eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslandes ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste.
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