Artikel 4 VO (EG) 2009/1064
(1) Gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) unterliegt die im Rahmen des vorliegenden Zollkontingents eingeführte Gerste einer zollamtlichen Überwachung, die gewährleisten soll, dass
- a)
- sie innerhalb von sechs Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird, und
- b)
- aus diesem Malz innerhalb einer Frist von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz Bier hergestellt wird, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.
Die Verarbeitung der eingeführten Gerste zu Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde.
(2) Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Verpflichtung eingehalten wird und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit beläuft sich auf 85 EUR/Tonne. Sind Braugerstelieferungen von einer durch den Federal Grain Inspection Service (Bundesgetreideaufsichtsbehörde), nachstehend „FGIS” genannt, ausgestellten Konformitätsbescheinigung begleitet, vermindert sich der Betrag auf 10 EUR/Tonne.
(3) Die Sicherheit gemäß Absatz 2 wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, dass
- a)
- die anhand der Konformitätsbescheinigung oder -analyse festgestellte Gerstenqualität die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfüllt, und
- b)
- die gemäß Absatz 1 vorgeschriebene Verarbeitung fristgerecht erfolgt ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
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