Artikel 5 VO (EG) 2009/1064

Die vom FGIS ausgestellten Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, deren Muster dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist, werden nach dem in den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigung den Qualitätsstandards für Braugerste gemäß Artikel 3, werden bei mindestens 3 % der eingeführten Lieferungen in jedem Eingangshafen im betreffenden Wirtschaftsjahr Proben entnommen. Eine Abbildung der Stempel, die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden, wird den Mitgliedsländern auf dem am besten geeigneten Wege mitgeteilt.

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