Artikel 12 VO (EG) 2009/1069
Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1
Material der Kategorie 1 ist
- a)
-
als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen:
- i)
- unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder
- ii)
- nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;
- b)
-
durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 1 um Abfall handelt:
- i)
- unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder
- ii)
- nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;
- c)
- sofern es sich um Material der Kategorie 1 außer dem in Artikel 8 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Material handelt, durch Drucksterilisation zu beseitigen, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen und in einer genehmigten Deponie zu vergraben ist;
- d)
- sofern es sich um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe f handelt, durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;
- e)
- als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder
- f)
- zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen.
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