Artikel 13 VO (EG) 2009/1069
Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2
Material der Kategorie 2 ist
- a)
-
als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen:
- i)
- unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder
- ii)
- nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;
- b)
-
durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 2 um Abfall handelt;
- i)
- unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder
- ii)
- nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;
- c)
- in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung durch Drucksterilisation und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials zu beseitigen;
- d)
- für die Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu verwenden, die im Einklang mit Artikel 32 gegebenenfalls nach Verarbeitung durch Drucksterilisation und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials in Verkehr gebracht werden sollen;
- e)
-
zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln:
- i)
- nach Drucksterilisation und dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials oder
- ii)
- mit oder ohne vorherige Verarbeitung, wenn es sich um Gülle, Magen und Darm und dessen Inhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Eier und Eiprodukte handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr. der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit bergen;
- f)
- ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, wenn es sich um Gülle, von Magen und Darm getrennten Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit bergen;
- g)
- sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, zu silieren, zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;
- h)
- als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder
- i)
- zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen.
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