Artikel 15 VO (EG) 2009/1069

Durchführungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a)
besondere Bedingungen für die Handhabung und Entsorgung von Material an Bord, das an Bord beim Ausnehmen von Fisch anfällt, der Anzeichen einer Krankheit, einschließlich Parasiten, die auf Menschen übertragbar sind, aufweist;
b)
andere Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte als Drucksterilisation, insbesondere was die bei diesen Verarbeitungsmethoden anzuwendenden Parameter anbelangt, speziell bezogen auf Zeit, Temperatur, Druck und Größe der Partikel;
c)
die Parameter für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte, einschließlich von Küchen- und Speiseabfällen, in Biogas oder Kompost;
d)
die Bedingungen für die Verbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte;
e)
die Bedingungen für die Verbrennung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte;
f)
die Bedingungen für die Erzeugung und Behandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe c;
g)
die Silage von Material, das von Wassertieren stammt;
h)
die dauerhafte Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte;
i)
die Ausbringung bestimmter tierischer Nebenprodukte, organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftliche Flächen;
j)
die Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren; und
k)
der Grad der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in Bezug auf bestimmtes Material, das gemäß Artikel 14 Buchstabe d als unannehmbar gilt.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Bis zum Erlass von Vorschriften bezogen auf

a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, f und g können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über

i)
die Erzeugung und Behandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe c;
ii)
die Umwandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe p sowie
iii)
die Silage von Material, das von Wassertieren stammt, erlassen oder beibehalten;

b)
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a können tierische Nebenprodukte, auf die hier Bezug genommen wird, unbeschadet des gemeinschaftlichen Umweltrechts auf See beseitigt werden.

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