Artikel 16 VO (EG) 2009/1069

Ausnahmen

Abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 dürfen tierische Nebenprodukte:

a)
im Fall von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a behandelt und entsprechend den dort genannten besonderen Bedingungen beseitigt werden;
b)
gemäß Artikel 17 zu Forschungszwecken und sonstigen spezifischen Zwecken verwendet werden;
c)
sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 18 handelt, gemäß dem genannten Artikel für besondere Fütterungszwecke verwendet werden;
d)
sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 19 handelt, gemäß dem genannten Artikel beseitigt werden;
e)
gemäß alternativen Methoden, die nach Artikel 20 zugelassen wurden, auf der Grundlage von Parametern, die auch Drucksterilisierung einschließen, oder anderen Vorschriften dieser Verordnung oder der Durchführungsvorschriften beseitigt oder verwendet werden;
f)
sofern es sich um Material der Kategorien 2 und 3 handelt und sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Herstellung und Ausbringung biodynamischer Zubereitungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwendet werden;
g)
sofern es sich um Material der Kategorie 3 handelt und, sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden;
h)
sofern durch die zuständige Behörde genehmigt, in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beseitigt werden, wenn es sich um tierische Nebenprodukte, außer um Material der Kategorie 1 handelt, die bei chirurgischen Eingriffen an lebenden Tieren oder während der Geburt von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.

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