Artikel 2 VO (EG) 2009/1069

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für:

a)
tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind, sowie
b)
die folgenden Produkte, die aufgrund einer Entscheidung eines Unternehmers, die unwiderruflich ist, von der Lebensmittelkette ausgeschlossen sind und für andere Zwecke als zum menschlichem Verzehr bestimmt sind:

i)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht verzehrt werden dürfen;
ii)
Rohstoffe für die Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende tierische Nebenprodukte:

a)
ganze Körper oder Teile von Wildtieren, ausgenommen von frei lebendem Wild, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden;
b)
ganze Körper oder Teile von frei lebendem Wild, die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
c)
tierische Nebenprodukte von frei lebendem Wild und Wildfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
d)
Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke;
e)
Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt, beseitigt oder verwendet werden;
f)
Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch;
g)
Küchen- und Speiseabfälle, es sei denn,

i)
sie stammen von international eingesetzten Verkehrsmitteln;
ii)
sie sind zur Fütterung bestimmt;
iii)
sie sind zur Drucksterilisation oder zur Verarbeitung mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt;

h)
unbeschadet des gemeinschaftlichen Umweltrechts, Material von Schiffen, das den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 entspricht und das beim Fischereibetrieb auf diesen Schiffen anfällt sowie auf See beseitigt wird, außer Material, das an Bord beim Ausnehmen von Fisch anfällt, der Anzeichen einer Krankheit, einschließlich Parasiten, die auf Menschen übertragbar sind, aufweist;
i)
rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt und gelagert wird;
j)
rohes Heimtierfutter, das von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb für den Verzehr im Haushalt des Landwirts geschlachtet wurden; sowie
k)
Exkremente und Urin abgesehen von Gülle und nicht mineralisiertem Guano.

(3) Diese Verordnung berührt nicht das gemeinschaftliche Veterinärrecht, das die Überwachung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel hat.

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