Artikel 3 VO (EG) 2009/1069

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.
„tierische Nebenprodukte” : ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen;
2.
„Folgeprodukt” : Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;
3.
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs” : Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 8.1;
4.
„Schlachtkörper” : Schlachtkörper im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 1.9;
5.
„Tier” : ein Wirbeltier oder wirbelloses Tier;
6.
„Nutztier” :

a)
ein Tier, das vom Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen und Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird;
b)
Equiden;

7.
„Wildtier” : ein nicht von Menschen gehaltenes Tier;
8.
„Heimtier” : ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt wird;
9.
„Wassertier” : ein Wassertier gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG;
10.
„Zuständige Behörden” : die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
11.
„Unternehmer” : die natürlichen oder juristischen Personen, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein;
12.
„Verwender” : die natürlichen oder juristischen Personen, die tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte für besondere Fütterungszwecke, für Forschungszwecke oder für andere besondere Zwecke verwenden;
13.
„Anlage” oder „Betrieb” : jeder Ort an dem die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Handhabung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte steht; ausgenommen davon sind Fischereifahrzeuge;
14.
„Inverkehrbringen” : jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte;
15.
„Durchfuhr” : die Durchfuhr gemäß Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625;
16.
„Ausfuhr” : die Verbringung aus der Gemeinschaft in ein Drittland;
17.
„transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)” : alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
18.
„spezifiziertes Risikomaterial” : spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
19.
„Drucksterilisation” : die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach Zerkleinerung in Partikelgrößen von höchstens 50 mm bei einer Kerntemperatur von mehr als 133 °C ununterbrochen mindestens 20 Minuten lang und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar;
20.
„Gülle” : Exkremente und/oder Urin von Nutztieren abgesehen von Zuchtfisch, mit oder ohne Einstreu;
21.
„genehmigte Deponie” : eine Deponie, für die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG erteilt wurde;
22.
„organisches Düngemittel” und „Bodenverbesserungsmittel” : Materialien tierischen Ursprungs, die einzeln oder gemeinsam zur Erhaltung bzw. zur Verbesserung der Pflanzenernährung und der physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie der biologischen Aktivität des Bodens verwendet werden; darunter auch Gülle, nicht mineralisierter Guano, Magen- und Darminhalt, Kompost und Fermentationsrückstände;
23.
„entlegenes Gebiet” : ein Gebiet, in dem der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Beseitigungsanlagen oder -betriebe so weit entfernt sind, dass der mit der Sammlung und dem Transport verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre;
24.
„Lebensmittel” : Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
25.
„Futtermittel” : Futtermittel gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
26.
„Zentrifugen- oder Separatorenschlamm” : Material, das als ein Nebenprodukt nach der Reinigung von Rohmilch und Trennung von Magermilch und Rahm von Rohmilch anfällt;
27.
„Abfall” : Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

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