Artikel 30 VO (EG) 2009/1069
Nationale Leitlinien zur bewährten Praxis
(1) Zuständige Behörden können gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und freiwillige Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten Praxis vor allem für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 fördern. Die Unternehmer können diese Leitlinien auf freiwilliger Basis nutzen.
(2) Die zuständige Behörde bewertet nationale Leitlinien, um zu gewährleisten, dass
- a)
- sie in Abstimmung mit Vertretern von Parteien entwickelt wurden, deren Interessen wesentlich beeinträchtigt sein können, und von Unternehmensbereichen verbreitet wurden, sowie
- b)
- deren Inhalte in den betreffenden Sektoren durchführbar sind.
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