Artikel 31 VO (EG) 2009/1069

Inverkehrbringen

(1) Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Fütterung von Nutztieren, außer von Pelztieren, bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, sofern

a)
es sich dabei um Material der Kategorie 3 oder daraus gewonnenes Material handelt, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p genanntes Material handelt;
b)
sie gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier in Übereinstimmung mit Maßnahmen gemäß Artikel 15 sowie jeglichen, gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen gesammelt oder verarbeitet wurden, sowie
c)
sie aus für diese tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte zugelassenen oder registrierten Anlagen oder Betrieben stammen.

(2) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels hinsichtlich der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für Sammlung, Verarbeitung und Bearbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte können gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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