Artikel 35 VO (EG) 2009/1069
Inverkehrbringen von Heimtierfutter
Die Unternehmer können Heimtierfutter in Verkehr bringen, sofern
- a)
-
die Produkte aus Folgendem gewonnen wurden:
- i)
- aus Material der Kategorie 3, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p genannte Material handelt;
- ii)
- im Falle von eingeführtem Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführten Materialien, aus Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 Buchstabe c, vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a oder
- iii)
- im Falle von rohem Heimtierfutter aus Material im Sinne von Artikel 10 Buchstaben a und b Ziffern i und ii; und
- b)
- sie die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier durch eine sichere Behandlung gemäß Artikel 38 sicherstellen, sofern die Herkunftssicherung gemäß Artikel 37 keine ausreichende Kontrolle bietet.
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