Artikel 36 VO (EG) 2009/1069
Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte
Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in den Artikeln 31, 32, 33 und 35 genannten in Verkehr bringen, sofern
- a)
-
diese Produkte
- i)
- nicht zur Verwendung zur Fütterung von Nutztieren oder zur Ausbringung auf Flächen bestimmt sind, von denen solche Tiere gefüttert werden sollen, oder
- ii)
- zur Fütterung von Pelztieren bestimmt sind sowie
- b)
-
die Unternehmer die Kontrolle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen durch:
- i)
- Herkunftssicherung gemäß Artikel 37;
- ii)
- sichere Behandlung gemäß Artikel 38, sofern die Herkunftssicherung keine ausreichende Kontrolle bietet oder
- iii)
- Überprüfung, dass die Produkte nur für sichere Endverwendungszwecke gemäß Artikel 39 verwendet werden, sofern eine sichere Behandlung keine ausreichende Kontrolle bietet.
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