Artikel 36 VO (EG) 2009/1069

Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte

Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in den Artikeln 31, 32, 33 und 35 genannten in Verkehr bringen, sofern

a)
diese Produkte

i)
nicht zur Verwendung zur Fütterung von Nutztieren oder zur Ausbringung auf Flächen bestimmt sind, von denen solche Tiere gefüttert werden sollen, oder
ii)
zur Fütterung von Pelztieren bestimmt sind sowie

b)
die Unternehmer die Kontrolle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen durch:

i)
Herkunftssicherung gemäß Artikel 37;
ii)
sichere Behandlung gemäß Artikel 38, sofern die Herkunftssicherung keine ausreichende Kontrolle bietet oder
iii)
Überprüfung, dass die Produkte nur für sichere Endverwendungszwecke gemäß Artikel 39 verwendet werden, sofern eine sichere Behandlung keine ausreichende Kontrolle bietet.

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