Artikel 41 VO (EG) 2009/1069

Einfuhr und Durchfuhr

(1) Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sind in die Gemeinschaft einzuführen oder durch die Gemeinschaft durchzuführen gemäß

a)
den entsprechenden, für die besonderen tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte geltenden Anforderungen dieser Verordnung und der entsprechenden Durchführungsvorschriften, die zumindest so streng sind wie diejenigen, die für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte innerhalb der Gemeinschaft gelten;
b)
Bedingungen, die als mindestens gleichwertig mit den gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte geltenden Anforderungen erachtet werden oder
c)
im Fall von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 35 und 36, den in diesen Artikeln festgelegten Anforderungen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Abweichend von Absatz 1

a)
darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingeführt oder durchgeführt werden;
b)
tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall gemischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, dürfen nur entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt oder durchgeführt werden;
c)
Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Produkte, die nicht zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 35 und 36 bestimmt sind, dürfen nur eingeführt oder durchgeführt werden, wenn Regeln über ihre Einfuhr gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a erlassen worden sind;
d)
tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die für Zwecke gemäß Artikel 17 Absatz 1 bestimmt sind, dürfen bis zur Annahme der harmonisierten Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 nur gemäß nationalen Maßnahmen eingeführt oder durchgeführt werden, mit deren Hilfe die Kontrolle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist.

(3) Im Fall der Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und daraus gewonnener Produkte, werden die entsprechenden Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegt.

In diesen Anforderungen kann festgelegt werden, dass Sendungen

a)
aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das/der in einer Liste gemäß Absatz 4 aufgeführt ist;
b)
von Betrieben oder Anlagen stammen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands zugelassen oder registriert wurden und für diesen Zweck in einer Liste aufgeführt sind, und
c)
an der Eingangsstelle der Gemeinschaft, an der die Veterinärkontrollen stattfinden, von Unterlagen wie etwa einem Handelspapier, oder einer Gesundheitsbescheinigung und gegebenenfalls einer Erklärung begleitet werden müssen, die einem gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegten Muster entspricht.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bis zur Annahme der in Unterabsatz 2 Buchstaben a und c genannten Anforderungen legen die Mitgliedstaaten diese Anforderungen in nationalen Maßnahmen fest.

(4) Die Listen der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in die Gemeinschaft eingeführt oder durch sie durchgeführt werden dürfen, werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)
den Rechtsvorschriften des Drittlandes;
b)
der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Kompetenz dieser Dienste, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen;
c)
die geltenden Hygienevorschriften für die Erzeugung, Anfertigung, Handhabung, Lagerung und Versendung der für die Gemeinschaft bestimmten Produkte tierischen Ursprungs;
d)
die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften;
e)
die praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlandprodukts und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;
f)
das Ergebnis etwaiger Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland;
g)
der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Heimtiere und des Wildbestands in dem Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und die allgemeine Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte;
h)
die Regelmäßigkeit und Geschwindigkeit, mit der das Drittland Informationen über infektiöse Krankheiten auf seinem Hoheitsgebiet liefert, insbesondere die im Gesundheitskodex für Landtiere und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführten Krankheiten;
i)
die Vorschriften des betreffenden Drittlands zur Verhütung und Bekämpfung infektiöser Tierkrankheiten und die einschlägigen Durchführungsvorschriften, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr aus anderen Drittländern.

Die Listen der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Betriebe und Anlagen sind auf dem aktuellen Stand zu halten, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

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