Artikel 42 VO (EG) 2009/1069

Durchführungsmaßnahmen

(1) Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 41 durch die in bestimmten Betrieben oder Anlagen hergestellte tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier von Einfuhr oder Durchfuhr ausgeschlossen werden können, müssen nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

(2) Weitere Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 41 müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a)
die Bedingungen für die Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Folgeprodukte;
b)
Einschränkungen hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, die für eingeführtes Material der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukte gelten, die entsprechend Gemeinschaftslisten von Drittländern oder Teilen von Drittländern festgelegt werden können, welche gemäß Artikel 41 Absatz 4 erstellt wurden, oder zu anderen die Gesundheit von Mensch und Tier betreffenden Zwecken;
c)
die Bedingungen für die Herstellung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte in Betrieben oder Anlagen in Drittländern; solche Bedingungen können die Bestimmungen für die Kontrolle solcher Betriebe oder Anlagen durch die betroffene zuständige Behörde umfassen und Ausnahmen von der Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b für bestimmte Arten von Betrieben oder Anlagen vorsehen, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte handhaben, und
d)
Muster für Gesundheitsbescheinigungen, Handelspapiere und Erklärungen die die Sendungen begleiten müssen und die Bedingungen angeben müssen, unter denen erklärt werden kann, dass die betroffenen tierischen Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte gemäß den Anforderungen dieser Verordnung eingesammelt oder hergestellt wurden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.