Artikel 43 VO (EG) 2009/1069

Ausfuhr

(1) Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten.

(2) Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage in Drittländer, die nicht Mitglied der OECD sind, ist verboten.

(3) Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und deren Folgeprodukte dürfen nur zu anderen Zwecken als den in den Absätzen 1 und 2 genannten ausgeführt werden, sofern Vorschriften über ihre Ausfuhr erlassen wurden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel gilt sinngemäß für die Ausfuhr von Material der Kategorie 3 oder seine Folgeprodukte in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4

a)
darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgeführt werden;
b)
dürfen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, nur gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgeführt werden.

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