Artikel 44 VO (EG) 2009/1069

Zulassungsverfahren

(1) Die zuständige Behörde lässt Anlagen oder Betriebe nur dann zu, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 27 erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich bei einer Besichtigung vor Ort herausstellt, dass die Anlage oder der Betrieb alle Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung mit Blick auf die Gewährleistung der Betriebsverfahren erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung vor Ort, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass die Anlage oder der Betrieb die anderen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, die Anlage oder der Betrieb jedoch noch nicht alle Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Die Unternehmer sorgen dafür, dass eine Anlage oder ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder im Falle einer vorläufigen Zulassung diese nicht verlängert oder nicht durch eine unbefristete Zulassung ersetzt.

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