Artikel 46 VO (EG) 2009/1069

Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs

(1) Wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung durch die zuständige Behörde herausstellt, dass eine oder mehrere der Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen.

Die zuständige Behörde nimmt insbesondere in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und der potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren Folgendes vor:

a)
sie setzt die Zulassungen von Betrieben oder Anlagen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, aus, wenn:

i)
die Bedingungen für die Zulassung oder den Betrieb des Betriebs oder der Anlage nicht mehr erfüllt sind,
ii)
vom Unternehmer erwartet werden kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt sowie
iii)
die möglichen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier keine Maßnahmen gemäß Buchstabe b erfordern;

b)
sie entzieht Zulassungen von Betrieben und Anlagen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, wenn:

i)
die Bedingungen für die Zulassung oder den Betrieb des Betriebs oder der Anlage nicht mehr erfüllt sind sowie
ii)
vom Unternehmer nicht erwartet werden kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt

aus Gründen im Zusammenhang mit der Infrastruktur der Anlage oder des Betriebes,

aus Gründen im Zusammenhang mit der persönlichen Fähigkeit des Unternehmers oder des Personals unter seiner Aufsicht oder

wegen schwerwiegender Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die umfangreiche Anpassungen an den Betrieb des Betriebs oder der Anlage erfordern, bevor der Unternehmer eine erneute Zulassung beantragen kann;

c)
sie erteilt Betrieben und Anlagen konkrete Auflagen, um vorhandene Mängel abzustellen.

(2) Die zuständige Behörde verbietet, vorübergehend oder dauerhaft, in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und der potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren Unternehmern im Sinne von Artikel 23 Absätze 1 und 3 und Artikel 24 Absatz 1, über die Informationen vorgelegt wurden, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung auszuführen, gegebenenfalls nach Erhalt von Angaben, nach denen

a)
die Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften nicht erfüllt werden sowie
b)
durch diese Tätigkeiten mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier entstehen.

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