Artikel 19 VO (EG) 2009/1071
Bescheinigungen und gleichwertige Dokumente über die Zuverlässigkeit
(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 erkennt der Niederlassungsmitgliedstaat hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als ausreichenden Nachweis für die Zuverlässigkeit einen Strafregisterauszug oder, in Ermangelung dessen, ein gleichwertiges Dokument, das von einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, ausgestellt wurde.
(2) Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit, deren Nachweis aus den in Absatz 1 genannten Dokumenten nicht hervorgeht, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die konkreten Angaben, die im Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.
(3) Wird das in Absatz 1 genannte Dokument oder die in Absatz 2 genannte Bescheinigung in dem oder den Mitgliedstaaten, in dem oder denen der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, nicht erteilt, so kann das Dokument oder die Bescheinigung durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, oder gegebenenfalls bei einem Notar des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, abgegeben hat. Die betreffende Behörde bzw. der betreffende Notar stellt eine beglaubigte Bescheinigung dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung aus.
(4) Ein in Absatz 1 genanntes Dokument oder eine in Absatz 2 genannte Bescheinigung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für eine gemäß Absatz 3 abgegebene Erklärung.
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