Artikel 20 VO (EG) 2009/1071
Bescheinigungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit
Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, die über die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinausgehen, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Behörde des oder der Mitgliedstaaten, in denen der Verkehrsleiter oder eine andere relevante Person zuvor seinen bzw. ihren Wohnsitz hatte, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die konkreten Angaben, die im Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.
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