Artikel 10a VO (EG) 2009/1072

Kontrollen

(1) Um die Verpflichtungen aus diesem Kapitel auch weiter durchzusetzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie angewandt wird. Diese Strategie muss besonders auf die in Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung ausgerichtet sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls Kontrollen von Kabotagebeförderungen umfassen.

(3) Die Mitgliedstaaten führen mindestens zweimal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen von Kabotagebeförderungen durch. Diese Kontrollen werden gleichzeitig von den nationalen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Vorschriften im Straßenverkehr zuständig sind, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen mit den Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/22/EG kombinieren. Die einzelstaatlichen Kontaktstellen nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 tauschen nach der Durchführung der abgestimmten Straßenkontrollen Informationen über Anzahl und Art der festgestellten Verstöße aus.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

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