ANHANG III VO (EG) 2009/1072

Muster für die Fahrerbescheinigung

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

(b)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Bescheinigung wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt. Es wird bescheinigt, dass der Fahrer, dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen. Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem hier genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug(1) mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist nicht übertragbar. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; sie ist unverzüglich vom Verkehrsunternehmer an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber

nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Bescheinigung erfüllt hat;

zu Tatsachen, die für die Ausstellung bzw. Erneuerung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren. Ein Original der Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten vom Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.

Fußnote(n):

(1)

„Fahrzeug” ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.

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