Artikel 6 VO (EG) 2009/1073

Art der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt und ist nicht übertragbar. Ein Unternehmen, das eine Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt befindet — nachstehend „zuständige Behörde” genannt —, durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name des Unterauftragnehmers und seine Stellung in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllen. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausgangspunkt eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes.

Bei für den Betrieb von Linienverkehr gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt; sie gibt die Namen sämtlicher Betreiber an. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt.

(2) Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt werden.

(3) In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

a)
Art des Verkehrsdienstes;
b)
die Streckenführung, insbesondere Ausgangspunkt und Bestimmungsort;
c)
die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d)
die Haltestellen und der Fahrplan.

(4) Die Kommission legt die Gestaltung der Genehmigungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, das durch die Streckenführung des Verkehrs berührt wird.

(6) Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen. Diese zusätzlichen Fahrzeuge können nur unter den gleichen Bedingungen eingesetzt werden wie in der in Absatz 3 genannten Genehmigung dargelegt.

In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden:

a)
eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr;
b)
eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument;
c)
eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, die dem Betreiber ausgestellt wurde, der die zusätzlichen Fahrzeuge für den Dienst bereitstellt.

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