Artikel 7 VO (EG) 2009/1073

Genehmigungsanträge

(1) Die Genehmigungsanträge für Linienverkehr sind bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Die Kommission legt die Gestaltung der Anträge fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Der Antragsteller erteilt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie der Gemeinschaftslizenz.

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