ANHANG II VO (EG) 2009/1073

Muster für die Gemeinschaftslizenz

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

(b)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.
Diese Lizenz wird erteilt aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.
2.
Diese Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der gewerbliche Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, der

a)
im Niederlassungsmitgliedstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat,
b)
die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt und
c)
die Rechtsvorschriften hinsichtlich Fahrern und Fahrzeugen erfüllt.

3.
Diese Lizenz berechtigt zur Durchführung gewerblicher grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen auf allen Verkehrsverbindungen im Gebiet der Gemeinschaft,

a)
bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,
b)
bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in demselben Mitgliedstaat befinden, das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland stattfindet,
c)
von einem Mitgliedstaat in ein Drittland und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer,
d)
zwischen Drittländern, mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten,

sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland noch nicht geschlossen worden ist.

4.
Diese Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
5.
Diese Lizenz kann von der zuständigen Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats insbesondere dann entzogen werden, wenn

a)
der Verkehrsunternehmer die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 nicht mehr erfüllt;
b)
die für die Erteilung oder Verlängerung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Verkehrsunternehmers unrichtig waren;
c)
der Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß oder Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in einem Mitgliedstaat, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ohne entsprechende Genehmigung, begangen hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer, der die Verstöße begangen hat, ansässig ist, können insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz oder einen befristeten oder dauerhaften Entzug von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz verfügen.

Die entsprechenden Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

6.
Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren. Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug, das im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird, mitzuführen.
7.
Diese Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
8.
Der Lizenzinhaber hat im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, zu beachten.
9.
Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können; Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seine Eigenschaft als Linienverkehr.

Linienverkehr ist genehmigungspflichtig.

Sonderformen des Linienverkehrs sind Dienste im Linienverkehr unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

a)
die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,
b)
die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, ist genehmigungspflichtig.

Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst ist. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 festgelegten Verfahren. Diese Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden.

Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.

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